BGH Beschluss v. - 4 StR 17/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Frankenthal vom

Gründe

Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs bei dem Angeklagten Ö. § 67 Abs. 2 StGB Rechnung tragen wollen. Daraus folgt jedoch, dass zunächst ein Jahr und drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Erst danach ist bei einer zu erwartenden Therapiedauer von zwei Jahren der Halbstrafenzeitpunkt von drei Jahren und drei Monaten erreicht (§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB). Eine Kürzung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs um die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft ist dabei nicht zulässig (, NStZ-RR 2010, 171, 172; Beschluss vom - 5 StR 22/09, BeckRS 2009, 8265). Da die sachverständig beratene Kammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Therapie voraussichtlich zwei Jahre dauern wird, konnte der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festlegen. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert (, NStZ-RR 2007, 371, 372). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-88430