BGH Beschluss v. - 2 StR 206/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Meiningen vom

Gründe

Der Schuldspruch war im Hinblick auf einen Zählfehler, der sich bereits in der Anklageschrift vom befindet, zu berichtigen. Hinsichtlich des wöchentlichen Erwerbs von jeweils 500 g Amphetamin vom gesondert Verfolgten K. in der Zeit von März bis ist die Kammer ausdrücklich von lediglich neun Fällen ausgegangen, hat diese aber offenbar in ungeprüfter Übernahme des Zählfehlers aus der Anklageschrift (zu Unrecht) als "Fälle 11 bis 20" bezeichnet und sie mit 10 Taten in die Gesamtzahl der verurteilten Betäubungsmittelgeschäfte aufgenommen. Dementsprechend war der Schuldspruch insoweit um einen Fall zu reduzieren.

Sollte die Strafkammer - was sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt - davon ausgegangen sein, insoweit auch in 10 Fällen Freiheitsstrafen von sechs Monaten verhängt und in die Gesamtstrafenbildung einbezogen zu haben, kann der Senat angesichts der Vielzahl der weiteren zur Verurteilung gelangten Straftaten und der hierfür verhängten Strafen ausschließen, dass das Landgericht bei korrekter Berechnung eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Fundstelle(n):
DAAAD-88363