Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (hier: Betriebsveräußerung - Anwendung des halben Steuersatzes)
Leitsatz
Werden die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten über die Erledigung der Hauptsache erst im Revisionsverfahren abgegeben, wird das angefochtene Urteil des Finanzgerichts einschließlich der Kostenentscheidung gegenstandslos. Der BFH hat dann nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 138 FGO zu entscheiden.
Gesetze: EStG § 16, EStG § 34, FGO § 138
Instanzenzug: ,
Gründe
1 1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (, BFH/NV 2004, 1282).
2 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat den angefochtenen Bescheid antragsgemäß geändert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1674 Nr. 10
BAAAD-88261