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Keine Eintragung eines Teilgewinnabführungsvertrags bei der GmbH
Da die Eintragung von Unternehmensverträgen, einschließlich Teilgewinnabführungsverträgen, im Handelsregister gesetzlich nur für AG und die KGaA als beherrschte Gesellschaft vorgeschrieben ist (§ 294 i. V. mit §§ 291, 292 AktG), kommt es für die Eintragungsfähigkeit anderer Unternehmensverträge einer GmbH entscheidend darauf an, ob diese einer Satzungsänderung gleichzustellen sind und deshalb den dafür geltenden Formvorschriften unterworfen werden müssen. Dies ist bei einem im Rahmen einer stillen Beteiligung eines Dritten mit der GmbH abgeschlossenen Teilgewinnabführungsvertrag generell nicht der Fall. Denn dieser löst keine Weisungsrechte aus und lässt (wenn auch nur teilweise) das Gewinnrecht der Gesellschafter unberührt. Er überlagert die Satzung nicht dergestalt, das...