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Keine Ermittlung des Gewinns eines Imkers nach § 13a EStG bei Nichtvorhandensein von selbst bewirtschafteten Flächen landwirtschaftlicher Nutzung
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nur dann den Gewinn gem. § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermitteln darf, wenn er über selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt und dass dies auch für einen Imker gilt (Bezug: § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4, Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG; § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 FGO).