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Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG auch bei Finanzierung der erstmaligen Anschaffung von Umlaufvermögen
(1) Die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen sind nicht ungekürzt abziehbar. (2) Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen des Wirtschaftsjahres 1998/1999 sind bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 4a i. V. mit § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG Überentnahmen des Kalenderjahres 1998 nicht zu berücksichtigen (Bezug: § 4 Abs. 4a, § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG).
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Vorliegen von „Überentnahmen” in bestimmtem Umfang nicht abziehbar. Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG die Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder H...