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Anfechtbarkeit der Umwandlungserklärung einer Rentenversicherung
Nicht zur Insolvenzmasse eines Schuldners gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Diese Pfändungsfreiheit umfasst in entsprechender Anwendung des § 851c ZPO auch Vermögen, das im Rahmen von Rentenversicherungen angespart worden ist, bei denen (1) die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, (2) über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, (3) die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und (4) die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. Erfüllt ein Rentenversicherungsvertrag diese Kriterien (zunächst) nicht, ...