Beim Verkauf einer von § 8b Abs. 2 KStG 1999 erfassten Auslandsbeteiligung ist nicht nur der innerbilanziell zu erfassende
„tatsächliche” Veräußerungserlös, sondern auch die als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfasste Differenz
zum höheren angemessenen Kaufpreis Bestandteil des gemäß § 8b Abs. 2 KStG 1999 steuerfreien Veräußerungsgewinns.
Die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG 1999 auf die verdeckte Gewinnausschüttung gilt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags
nach § 7 GewStG.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 75 Nr. 1 GmbH-StB 2011 S. 294 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 7/2012 S. 234 NAAAD-88189
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 17.05.2011 - 4 K 2561/09
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