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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 7 K 1475/09 EFG 2011 S. 2178 Nr. 24

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 516 Abs. 1

Verzicht auf Mehrheitssstimmrecht eines GmbH-Anteils unterliegt nicht der Schenkungssteuer

keine wirtschaftliche Betrachtung bei Verkehrssteuern

Leitsatz

1. Der Verzicht auf das Mehrheitsstimmrecht eines GmbH-Gesellschafters durch Änderung des Gesellschaftsvertrages bewirkt keine freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter, da es an einer substantiellen Vermögensverschiebung fehlt.

2. Die bloße Wertsteigerung eines GmbH-Anteils aufgrund des Zuwachses der Stimmkraft führt wegen fehlenden Zuflusses von Vermögenssubstanz schenkungsrechtlich nicht zu einer objektiven Bereicherung.

3. Der Zuwachs der Stimmkraft eines Gesellschaftsanteils folgt aus der Mitgliedschaft selbst und ergibt sich nicht aus einem substantiellen Vermögenstransfer, da das Stimmrecht an den Gesellschaftsteil gebunden und nicht übertragbar ist.

4. Der Umstand, dass sich der Wert einer GmbH-Beteiligung durch den Stimmrechtsverzicht eines Mitgesellschafters erhöht und insoweit bei rein wirtschaftlicher Betrachtung ein Werte-Transfer stattfindet, ist schenkungssteuerrechtlich unbeachtlich, da die wirtschaftliche Betrachtungsweise auf Verkehrssteuern nicht anwendbar ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 26
DStRE 2012 S. 1140 Nr. 18
EFG 2011 S. 2178 Nr. 24
GmbH-StB 2011 S. 324 Nr. 11
GmbHR 2011 S. 1116 Nr. 20
KÖSDI 2012 S. 17736 Nr. 1
Ubg 2012 S. 706 Nr. 10
PAAAD-88184

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.05.2011 - 7 K 1475/09

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