Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Vermittlung von Tieren durch einen gemeinnützigen Tierschutzverein
Leitsatz
1. Aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen eines Tierschutzvereins folgt nicht
zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.
2. Die „Schutzgebühr”, die ein Tierschutzverein für die Vermittlung von Tieren verlangt, unterliegt als Entgelt für eine steuerpflichtige
Leistung dem vollen und nicht dem ermäßigten Steuersatz, da es sich nicht um ein Entgelt aus dem Zweckbetrieb handelt, wenn
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb „entgeltliche Tiervermittlung” nicht das einzige und unentbehrliche Mittel des Tierschutzvereins
ist, den steuerbegünstigten Satzungszweck „Schutz des Tieres” zu erreichen und der Verein durch die entgeltliche Vermittlung
von Hunden und Katzen in Konkurrenz zu Tierhändlern tritt.
3. Fehlt die ausdrückliche Aufnahme des Satzungszwecks „Beschaffung von Mitteln” in der Satzung des Tierschutzvereins, liegt
kein Mittelbeschaffungsverein i. S. d. § 58 Nr. 1 AO vor.
Tatbestand
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Fundstelle(n): VAAAD-88182
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.04.2011 - 14 V 4072/10
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