Zurechnung von Kapitaleinkünften bei nicht nachgewiesenem Treuhandverhältnis
Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts
Benennungsverlangen
Schätzung der Zinserträge einer Kapitalanlage in der Schweiz
Leitsatz
1. Überlässt ein Steuerpflichtiger im eigenen Namen und für eigene Rechnung Kapitalvermögen einer Schweizer Bank zur Nutzung
gegen Entgelt und erwirbt er Anteile an einem Fonds, bezieht er Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG.
2. Gemäß § 1006 Abs. 1 und 3 BGB ist derjenige, der ein Konto auf seinen Namen einrichtet, auch Inhaber der Forderung.
3. Dem steht nicht die Angabe des Verwendungszwecks „für fremdes Konto” entgegen, wenn die Zahlung auf das eigene Konto erfolgt
und mit der unwahren Angabe offenkundig der Zweck verfolgt wird, die Erträge im Inland zu verschleiern.
4. Bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Existenz eines Treuhandverhältnisses und kommt der Steuerpflichtige dem rechtmäßigen
Verlangen des FA nach § 159 AO, den Treugeber zu benennen, nicht nach, so sind die Zinseinkünfte dem Steuerpflichtigen zuzurechnen,
der sich auf die Treuhandschaft beruft.
5. Das Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich eines Berufsgeheimnisträgers (im Streitfall ein Rechtsanwalt) beschränkt sich
auf das, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist und nicht auf private eigene Geschäfte.
6. Bei der Schätzung der Kapitalerträge einer Kapitalanlage in der Schweiz ist ein Zinssatz von 2 % sachgerecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAD-88178
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.05.2010 - 5 K 1141/08
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