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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 1141/08

Gesetze: AO § 102 Abs. 1 Nr. 3b, AO § 159 Abs. 2, AO § 162 Abs. 2 S. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 171 Abs. 5, EStG § 20, BGB § 1006 Abs. 1, BGB § 1006 Abs. 3

Zurechnung von Kapitaleinkünften bei nicht nachgewiesenem Treuhandverhältnis

Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts

Benennungsverlangen

Schätzung der Zinserträge einer Kapitalanlage in der Schweiz

Leitsatz

1. Überlässt ein Steuerpflichtiger im eigenen Namen und für eigene Rechnung Kapitalvermögen einer Schweizer Bank zur Nutzung gegen Entgelt und erwirbt er Anteile an einem Fonds, bezieht er Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG.

2. Gemäß § 1006 Abs. 1 und 3 BGB ist derjenige, der ein Konto auf seinen Namen einrichtet, auch Inhaber der Forderung.

3. Dem steht nicht die Angabe des Verwendungszwecks „für fremdes Konto” entgegen, wenn die Zahlung auf das eigene Konto erfolgt und mit der unwahren Angabe offenkundig der Zweck verfolgt wird, die Erträge im Inland zu verschleiern.

4. Bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Existenz eines Treuhandverhältnisses und kommt der Steuerpflichtige dem rechtmäßigen Verlangen des FA nach § 159 AO, den Treugeber zu benennen, nicht nach, so sind die Zinseinkünfte dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, der sich auf die Treuhandschaft beruft.

5. Das Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich eines Berufsgeheimnisträgers (im Streitfall ein Rechtsanwalt) beschränkt sich auf das, was ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist und nicht auf private eigene Geschäfte.

6. Bei der Schätzung der Kapitalerträge einer Kapitalanlage in der Schweiz ist ein Zinssatz von 2 % sachgerecht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-88178

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.05.2010 - 5 K 1141/08

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