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Vorweganforderung bei Spitzensteuersatz
Das entschieden, dass das Vorliegen hoher Einkünfte mit der Folge des Spitzensteuersatzes kein pauschales Auswahlkriterium zur Vorweganforderung von Steuererklärungen darstellt. Der Klage des betroffenen Ehepaars wurde stattgegeben. Die Vorweganforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 zum 30. 9. 2011 wurde aufgehoben. Die Revision wurde nicht zugelassen. Im vorliegenden Fall wurde die Einkommensteuererklärung 2010 vorweg am zum 30. 9. 2011 angefordert. Zur Begründung verweist die Finanzverwaltung in einem automatisch erstellten Aufforderungsschreiben auf die Höhe der Einkünfte und den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Spitzensteuersatz. Die am ergangene Einspruchsentscheidung bestätigte das ausgeübte Ermessen ausschließlich auf die Anwendung des Spitzensteuersatzes. Auf die Klageerhebung v. erfolgte eine außerordentlich schnelle Terminierung und Entscheidung in diesem Fall. So lag zwischen Klageerhebung und abschließendem Urteil ein Zeitraum von nur 14 Tagen. Die Urteilsbegründung liegt bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung wurde ...