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Fälligkeit der SV-Beiträge und die Verhängung von Säumniszuschlägen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAD-87626 Verantwortlich für die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer ist ihr Arbeitgeber. Dieser hat außerdem den monatlichen Beitragsnachweis an die Einzugsstellen zu senden. In beiden Fällen müssen gesetzlich vorgeschriebene Fristen strikt eingehalten werden.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Fälligkeitstermine
[i]Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag des MonatsDie Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist. Ein verbleibender Restbetrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Die Beitragsnachweisungen müssen zwei Arbeitstage vor dem Fälligkeitstag der Einzugsstelle vorliegen.
[i]Weitere Beiträge werden am Fünfzehnten des Folgemonats fälligDie Beitragsabführung der Unfallversicherungsbeiträge erfolgt außerhalb der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages direkt an die Unfallversicherungsträger. Diese und weitere Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.
Säumniszuschläge
[i]Zuschlag von 1 % je angefangenem MonatFür Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstermins gezahlt ha...