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BMF 02.08.2011 IV D 2 -S 7243/11/10001, NWB 32/2011 S. 2685

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Leistungen aus der Bereitstellung von Kureinrichtungen

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 7 % für Umsätze aus der Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist. Eine aufgrund der Kommunalabgabengesetze der Länder oder vergleichbarer Regelungen erhobene Kurtaxe kann laut aus Vereinfachungsgründen als Gegenleistung für eine in jedem Fall nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG ermäßigt zu besteuernde Leistung angesehen werden. Eine andere Bezeichnung als „Kurtaxe” (z. B. Kurbeitrag oder -abgabe) ist unschädlich. Voraussetzung für die Anwendung der Steuerermäßigung ist, dass die Gemeinde als Kur-, Erholungs- oder Küstenbadeort anerkannt ist. Abschn. 12.11 Abs. 5 UStAE wird entsprechend geändert. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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