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Lohnsteuer | Durch Lohndatenmanipulation veranlasste überhöhte Gehaltszahlungen
Zahlt sich der für den gesamten Personalbereich alleinverantwortliche Mitarbeiter unter Anfertigung gefälschter Lohndaten jahrelang höhere als ihm vertraglich zustehende Gehälter aus, stellen diese laut mangels tatsächlichem oder potenziellem Gehaltszahlungswillen des Arbeitsgebers keinen Arbeitslohn i. S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Eine Leistung des Arbeitgebers ist dann als Arbeitslohn zu werten, wenn sie im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist. Dabei genügt auch ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Dienstleistung. Ein Rechtsanspruch muss nicht bestehen. Auf eine finale, zielgerichtete Verknüpfung kommt es nicht an. Auch ohne Wissen und Wollen des Arbeitgebers bezo...BStBl 1975 II S. 182