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Zollrecht | Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes gegen Tierschutzrichtlinie
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Ist aufgrund „sonstiger Informationen” i. S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 anzunehmen, dass ein zum Transport lebender Rinder eingesetztes Transportmittel zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht den Anforderungen unionsrechtlicher Tierschutzbestimmungen entsprach, trägt der Ausführer die Feststellungslast dafür, dass die am Transportmittel festgestellten Mängel später nicht mehr vorlagen. (2) Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Ausfuhrerstattung zu versagen. Die unionsrechtlichen Vorschriften räumen dem Hauptzollamt insoweit kein gerichtlich nur beschränkt überprüfbares Ermessen ein. (3) Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenwürdigung durch das Finanzgericht nicht gebunden, wenn dieser eine Grundlage fehlt, ...