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Fälligkeit der SV-Beiträge und die Verhängung von Säumniszuschlägen
Erlass des Säumniszuschlags prüfen
Die gesetzliche Sozialversicherung wird in erster Linie durch die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber finanziert. Verantwortlich für den Abzug des Versichertenanteils vom Entgelt und die Überweisung an die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist der Arbeitgeber. Er muss dabei Fälligkeitstermine beachten. Hält er diese Termine nicht ein, riskiert er, dass Säumniszuschläge gegen ihn festgelegt werden.
I. Fälligkeit der Beiträge
1. Arbeitnehmer
[i]Beitragsanspruch entsteht mit dem Entgeltanspruch – Zuflussprinzip gilt nichtAls Grundsatz für die Aufbringung der Mittel für die Sozialversicherung sieht § 20 Abs. 1 SGB IV vor, dass diese durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitgeber und Dritter sowie durch staatliche Zuschüsse und durch sonstige Einnahmen aufgebracht werden.
Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Maßgebend dabei ist, dass es bei der Beitragsverpflichtung auf das Entstehen des Entgeltanspruchs als Grundlage der Beitragsberechnung und nicht auf das tatsächliche Zufließen des Entgelts ankommt. Hier liegt eine Abweichung vom Steuerrecht vor, das vom Zuflussprinzip beherrscht wird.
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