Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verwertung von Videoaufnahmen bei Verletzung des Arbeitnehmerdatenschutzes
Beweisverwertungsverbote im Kündigungsschutzverfahren
Zur Verhinderung und Aufdeckung von Diebstählen durch Mitarbeiter setzten Unternehmen in einem erheblichen Ausmaß auf Überwachungsmaßnahmen mit Videokameras und elektronischen Geräten. Für deren Zulässigkeit gibt es Grenzen. In öffentlich zugänglichen Räumen, wie Verkaufsräumen, muss auf die Videoüberwachung hingewiesen werden (§ 6 BDSG). Die Überwachung muss verhältnismäßig sein und darf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer nicht verletzen. Daher ist z. B. eine flächendeckende Überwachung während der gesamten Arbeitszeit ebenso unzulässig wie eine Videokontrolle von Umkleidekabinen. Schließlich hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es gibt also viele Gründe, deretwegen die elektronische Überwachung rechtswidrig sein kann. Fraglich ist, ob das durch rechtswidrige Überwachung erlangte Wissen in einem Kündigungsschutzprozess verwertet werden darf. Die Rechtsprechung gibt auf einige dieser Fragen Antworten, andere sind noch zu klären. Der Beitrag zeigt die derzeitige Rechtslage auf und bringt aktuelle Hinweise für die Praxis.
I. Beweisverwertungsverbote
Führt der Arbeitgeber eine unzulässige Videoüberwachung durch, kann es aufgrun...