Investmentsteuergesetz (InvStG); Zweifels- und Auslegungsfragen; Änderung der Rz. 297
Bezug: BStBl 2013 I S. 726
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 297 des o. g. BMF-Schreibens wie folgt geändert:
„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG für vor dem beginnende Geschäftsjahre auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.”
Das im Bundessteuerblatt I 2009, Seite 931 veröffentlichte o. g. BMF-Schreiben wird insoweit geändert.
BMF v. - IV C 1
-S 19801/08/10019 :
001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 748
VAAAD-87615