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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Gewinnabführungsvertrag

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Gewinnabführungsvertrags

Beim Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich eine GmbH, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Ein solcher Vertrag liegt auch dann vor, wenn sich die Gesellschaft dazu verpflichtet, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen; sog. Geschäftsführungsvertrag. Mit dem Gewinnrecht korrespondiert die Pflicht zur Verlustübernahme. In der Praxis spricht man daher vom Ergebnisabführungsvertrag anstatt vom Gewinnabführungsvertrag. Steuerrechtlich wird durch den Gewinnabführungsvertrag die Organschaft begründet. In der Praxis wird meist ein kombinierter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Rechtlich sind beide Verträge voneinander zu trennen.

Da die GmbH in der Beratungspraxis eine größere Rolle spielt als die Aktiengesellschaft, ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen insbesondere der Gewinnabführungsvertrag, an dem eine oder mehrere GmbHs beteiligt ist bzw. sind.

II. Anwendbares Recht

Der Gewinnabführungsvertrag ist im Aktiengesetz geregelt. Die dortigen Vorschriften finden unmittelbar Anwendung auf die Aktiengesellschaft und die KGaA.

Seit der sog. Supermarkt-Entscheidung des BGH besteht Klarheit darüber, dass die aktienrechtlichen Vorschriften auch dann Anwendung finden, wenn der Gewinnabführungsvertrag zwischen zwei GmbH´s abgeschlossen wird bzw. eine GmbH an dem Vertrag beteiligt ist.

Umstritten ist allerdings heute noch, in welchem Umfang die aktienrechtlichen Vorschriften Geltung beanspruchen, wenn eine GmbH am Gewinnabführungsvertrag beteiligt ist. Dabei ist zunächst danach zu unterscheiden, ob die GmbH als Berechtigte oder als Verpflichtete an dem Vertrag beteiligt ist. Wird die GmbH aus dem Vertrag zum Gewinnbezug berechtigt, gelten die aktienrechtlichen Vorschriften unmittelbar, wenn der andere Vertragsteil eine AG oder KGaA ist. Soll hingegen die GmbH ihren ganzen Gewinn abführen und ist sie somit die verpflichtete Gesellschaft aus dem Vertrag, sollen nach der herrschenden Meinung die aktienrechtlichen Regelungen grundsätzlich analog angewandt werden.

III. Inhalt des Gewinnabführungsvertrags

Der Gewinnabführungsvertrag als solcher verpflichtet die Gesellschaft nur zur Abführung eines entstandenen Gewinns. Auf das Zustandekommen eines Gewinns und die Ergebnisfeststellung hat der andere Vertragsteil im Rahmen eines Gewinnabführungsvertrags keinen Einfluss. Dies ist vielmehr typischer Regelungsgehalt eines parallel abzuschließenden Beherrschungsvertrags. Der Gewinn muss an den Vertragspartner abgeführt werden. Ein Gewinnabführungsvertrag zugunsten Dritter ist unzulässig, da die Gewinnabschöpfung stets mit der Verlustübernahmepflicht korrespondiert.

Der abzuführende ganze Gewinn ist nach der gesetzlichen Regel allein der im Geschäftsjahr erwirtschaftete Jahresüberschuss , der ohne den Gewinnabführungsvertrag bei der GmbH entstehen würde. Der Gewinn ist im Wege einer Vorbilanz zu ermitteln.

Ein Gewinnvortrag darf nur berücksichtigt werden, wenn er während des Bestehens des Gewinnabführungsvertrags angefallen ist. Entsprechendes gilt für die Auflösung von Rücklagen. Ein Verlustvortrag ist jedoch stets in Abzug zu bringen. Da der andere Vertragsteil stets einen Jahresfehlbetrag bei dem verpflichteten Unternehmen auszugleichen hat, kann dies praktisch nur Verluste vor Vertragsbeginn betreffen.

Maßnahmen der Bilanzpolitik wie z. B. die Auflösung stiller Reserven fallen in den Bereich der Gewinnermittlung, so dass der andere Vertragsteil hierauf keinen Einfluss nehmen kann, soweit dies nicht zusätzlich in einem Beherrschungsvertrag geregelt ist.

Über die soeben genannten Grenzen der Gewinnermittlung hinaus sieht das Gesetz bestimmte maßgebliche Höchstgrenzen der Gewinnabführung vor. Danach mindert ein Verlustvortrag aus dem Vorjahr den abzuführenden Gewinn. Ein Gewinnvortrag darf jedoch abgeführt werden, wenn er während der Laufzeit des Vertrags angefallen ist. Die für Aktiengesellschaften vorgesehene Einschränkung, wonach die Auffüllung der gesetzlichen Rücklagen Vorrang hat, gilt bei der GmbH nicht, weil es hier keine gesetzliche Rücklage gibt. Hiervon unberührt bleibt jedoch die auch bei der GmbH mögliche Bildung von Kapitalrücklagen.

Als problematisch wird es mitunter angesehen, wenn Gewinne in einer Situation abgeführt werden, in der das verpflichtete Unternehmen eine Negativbilanz aufweist. Da jedoch die Regelungen zum Verbot der Einlagenrückgewähr bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags durch das MoMiG außer Kraft gesetzt worden sind, spricht heute nichts mehr gegen eine Gewinnabführung, wenn sich das verpflichtete Unternehmen im Status einer Unterbilanz befindet.

Praxistipp:

Da der Verlustausgleich die zwingende gesetzliche Folge eines Gewinnabführungsvertrags ist, könnte daran gedacht werden, die Verlustausgleichspflicht nicht ausdrücklich im Gewinnabführungsvertrag zu regeln. Für die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings eine ausdrückliche Vereinbarung.

Der Gewinnabführungsvertrag muss einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Gesellschafter vorsehen. Fehlt es an einem solchen Ausgleich im Vertrag, so ist der Vertrag nichtig. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft keinen außenstehenden Gesellschafter hat, wie dies z. B. bei der Ein-Personen-Gesellschaft der Fall ist.

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