Zusammentreffen von Tarifermäßigung und negativem Progressionsvorbehalt - additive Methode - oder integrierte Steuerberechnung
nach dem Günstigkeitsprinzip
Leitsatz
Treffen Tarifermäßigung und negativer Progressionsvorbehalt zusammen, so ist eine integrierte Steuerberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip
in der Weise vorzunehmen, dass die ermäßigt besteuerten außerordentlichen Einkünfte bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes
im Sinne des § 32 b Abs. 2 EStG einbezogen werden Aus dem systematischen Zusammenhang des § 34 Abs. 1 EStG zu § 32 b EStG
folgt, dass sich die im Rahmen der Steuerberechnung nach § 34 Abs. 1 EStG durchzuführende Fünftelung nur auf die außerordentlichen
Einkünfte und das zu versteuernde Einkommen bezieht, nicht aber auf die den Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte
nach § 32 b EStG. Diese sind erst bei der Ermittlung der nach § 34 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 EStG maßgebenden Einkommensteuerbeträge
zu berücksichtigen.
Bei Rückzahlung der Progressionseinkünfte sind diese nur zur Ermittlung des entsprechenden niedrigeren Steuersatzes einzubeziehen.
Dabei darf die Berechnung der Einkommensteuer bei Anwendung sowohl der Tarifermäßigung als auch des (negativen) Progressionsvorbehaltes
nicht dazu führen, dass eine höhere Belastung entsteht als bei ausschließlicher Anwendung der Tarifermäßigung bzw. des negativen
Progressionsvorbehaltes; beide Vergünstigungen müssen zur Anwendung kommen, wobei allerdings die Steuerentlastung nur den
Tarif betrifft und der Entlastungsbetrag maximal auf den Betrag der Rückzahlung zu beschränken ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1788 Nr. 20 UAAAD-87569
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 14.12.2010 - 2 K 1589/10
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