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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 1099/11 EFG 2011 S. 1930 Nr. 21

Gesetze: UStG 2005 § 3a Abs. 3 S. 1, UStG 2005 § 3a Abs. 4 Nr. 3, UStG 2005 § 14, UStG 2005 § 15 Abs. 1, UStG 2005 § 14c Abs. 1 S. 2, UStG 2005 § 17 Abs. 1 S. 7, UStDV § 31 Abs. 5, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, RDG § 2 Abs. 1

Regulierung von Schadensfällen bei Kraftfahrtunternehmen im Inland für ausländische Versicherungsunternehmen als den in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 2005 genannten Tätigkeiten „ähnliche Leistung”

keine Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug

Leitsatz

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Schadenregulierungsbüro, das Schadensfälle bei Kraftfahrzeugunfällen im Inland für ausländische Versicherungsunternehmen reguliert und jeweils vom Deutschen Büro Grüne Karte e.V. mit der Regulierung von Verkehrsunfällen ausländischer Kraftfahrzeuge in Deutschland beauftragt wird, eine den in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG 2005 ausdrücklich genannten Tätigkeiten „ähnliche Leistung” erbringt, wenn sich das Büro nicht auf die bloße Verwaltung im Auftrag des jeweiligen ausländischen Versicherers beschränkt, sondern eine Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG) erbringt, indem es verbunden mit einer rechtlichen Prüfung die Interessen des ausländischen Versicherers bei der Abwicklung des Schadens zu wahren, zu vertreten und zu verteidigen hat.

2. Eine „ähnliche Leistung” i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG in der vor 2010 gültigen Fassung kann auch dann vorliegen, wenn sie keine Beratungsleistung darstellt.

3. Die ohne juristische oder vergleichbare systematische Ausbildung ausgeübte Regulierung von Verkehrsunfallschäden kann eine Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG sein, wenn die Schadensregulierung mit einer rechtlichen Prüfung verbunden ist, das heißt, wenn eine Prüfung von Grund und Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers erfolgt. Eine „vertiefte” oder „besondere” rechtliche Prüfung ist für das Vorliegen einer Rechtsdienstleistung i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG nicht erforderlich; daher ist insoweit unerheblich, ob es bei der Schadensregulierung um vermeintlich oder tatsächlich einfache Ansprüche des Geschädigten geht.

4. Enthält eine Rechnung nicht alle für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers erforderlichen Angaben, wirkt eine spätere Rechnungsberichtigung für den Vorsteuerabzug nicht ex tunc zurück.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1930 Nr. 21
AAAAD-87567

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FG des Saarlandes, Beschluss v. 08.07.2011 - 2 V 1099/11

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