Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung durch Verwendung eines falschen Verfahrenscodes in der Ausfuhranmeldung ist nicht
nachträglich heilbar
Leitsatz
1. Auch die Zollanmeldung einer Ware kann ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung darstellen, wenn dieses Vorgehen
zur Folge hat (hier durch die fehlerhafte Verwendung des Verfahrenscodes 1000 in der Ausfuhranmeldung), dass der Ware fälschlicherweise
der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird.
2. Die Verwendung des falschen Verfahrenscodes in der Ausfuhranmeldung kann nicht nachträglich durch eine Korrektur auf den
Originalpapieren geheilt werden, weil auch im Fall einer entsprechenden Änderung die Ziele der aktiven Veredelung nach wie
vor gefährdet wären.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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