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Lohnsteuer | Lohnsteuerklassen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften
Das einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem zwei Frauen die Änderung ihrer Lohnsteuerklassen in III und V begehrten, die nach der gesetzlichen Regelung verheirateten, zusammenveranlagten Arbeitnehmern vorbehalten sind. Die beiden Antragstellerinnen leben seit 2007 als gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerinnen zusammen; dieser Lebensgemeinschaft gehören auch Kinder an. Nachdem das Finanzamt einen Antrag auf entsprechende Änderung der Lohnsteuerklassen abgelehnt hatte, verfolgten sie dieses Begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Finanzgericht weiter. Zur Begründung trugen sie vor, sie seien an einer erfolgreichen Berufsausübung gehindert, da sie die Mehrsteu...