Umwandlung eines bestehenden Regie- oder Eigenbetriebs sowie einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung in eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)
Bezug:
Nachdem mit dem 1. Gesetz zur Modernisierung von Rat und Verwaltung in NRW (GVBL NW 1999 S. 386) der Gesetzgeber die Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) als neue Rechtsform für gemeindliche Betätigungen in NRW eingeführt hat, wird – insbesondere im Rahmen von Anträgen auf verbindliche Auskunft – immer wieder gefragt, ob die Umwandlung eines als Regie- oder Eigenbetrieb oder einer als eigenbetriebsähnliche Einrichtung einer Gebietskörperschaft geführten Betriebes gewerblicher Art in eine AöR steuerrechtlich zu Buchwerten erfolgen kann.
Bisher hat die OFD dazu die Auffassung vertreten, dass bei einer am Einzelfall orientierten Betrachtung eine analoge Anwendung der Vorschriften des UmwStG zugelassen werden könne, wenn sichergestellt sei, dass eine Besteuerung der stillen Reserven auf Dauer gewährleistet sei und mit der Gestaltung auch keine sonstigen steuerlichen Vorteile erreicht würden, die sich ohne diese Gestaltung nicht eröffnen würden.
Nach der Entscheidung des kann an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten werden.
Wie eine derartige Umwandlung steuerrechtlich zu beurteilen ist sowie weitere Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Umstrukturierungen von Betrieben gewerblicher Art sollen bundeseinheitlich geklärt werden.
Die OFD bittet deshalb um Kontaktaufnahme in entsprechenden Einzelfällen mit [...].
Klarstellend weist die OFD darauf hin, dass zu der Problematik bereits erteilte verbindliche Auskünfte grds. gem. § 2 Abs. 3 StAuskV nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden können.
Hinweis: Die Kurzinformation KSt Nr. 001/2006 vom wurde ersatzlos aufgehoben.
OFD Münster v. - Kurzinfo KSt
5/2011
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
IAAAD-87508