Familienleistungsausgleich; Kindergeldrechtliche Berücksichtigung des Bundesfreiwilligendienstes und des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes
Bezug: BStBl 2013 I S. 882
Mit der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Umsetzung des „Internationalen Jugendfreiwilligendienstes” vom (GMBl. 2010 S. 1778) und dem Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom (BGBl 2011 I S. 687) werden zwei neue Freiwilligendienste geschaffen, die das bereits bestehende Angebot an Engagementmöglichkeiten ergänzen. Der Bundesfreiwilligendienst wird darüber hinaus als Nachfolgedienst für den Zivildienst eingeführt. Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Aufnahme dieser neuen Freiwilligendienste in den Katalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d BKGG durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften zu verwirklichen.
Um eine kindergeldrechtliche Begünstigung entsprechender Fälle gewährleisten zu können, sind diesbezüglich offene Kindergeldanträge durch die Familienkassen von der Bearbeitung zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften abgeschlossen ist (nach derzeitigem Planungsstand: ). Erfolgt eine vorgezogene Bearbeitung auf ausdrücklichen Wunsch des Kindergeldberechtigten, ist ein Kindergeldanspruch für das den neuen Dienst leistende Kind mangels gesetzlicher Grundlage zu verneinen. In diesem Fall wäre eine spätere Korrektur des Ablehnungsbescheids – nach Ablauf der Einspruchsfrist – mangels einschlägiger Korrekturnorm nicht mehr möglich. Kindergeldberechtigte, die eine sofortige Entscheidung wünschen, sind auf diesen verfahrensrechtlichen Umstand hinzuweisen.
BZSt v. - St II 2 -
S 2282 PB /11/00001 -
2011/581341
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 579
GAAAD-87500