1. Die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 55j S. 3 EStG in der aktuell gültigen Fassung ist so zu verstehen, dass sie Fälle,
in denen aufgrund der Rechtsänderung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 2007 vom ein Wechsel
von der Pflicht- zur Antragsveranlagung eintritt (Feststellung negativer Beteiligungseinkünfte) und dadurch ein weiteres eigenständiges
Antragsrecht entsteht, nicht von der Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 vom
ausschließt, sofern über dieses weitere Antragsrecht zum maßgeblichen Stichtag () noch nicht bestandskräftig
entschieden worden ist.
2. Dies (LS 1) gilt selbst dann, wenn ein vorangegangener Antrag wegen Versäumens der zweijährigen Antragsfrist nach § 46
Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F. bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1706 Nr. 19 NAAAD-87434
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