Anrechnung fiktiver maltesischer Quellensteuer für
Dividendenbezüge einer maltesischen Dienstleistungsgesellschaft
Bestimmtheit einer an den gleichnamigen unter der selben Anschrift
wohnenden Sohn bekanntgegebenen Prüfungsanordnung
keine
Vertretbarkeit des Veranlagungsbeamten bei tatsächlicher Verständigung
Leitsatz
1. Weist der Dividenden einer
maltesischen im Dienstleistungsbereich tätigen Limited beziehende beherrschende
Gesellschafter nicht durch eine Bestätigung der nach dem DBA-Malta für die
Abkommenanwendung zuständigen maltesischen Behörde nach, dass die reduzierte
Besteuerung der Limited in Malta eine Vergünstigung im Rahmen der Bestimmungen
über die Unterstützung der Industrie in Malta darstellt, ist die fiktive
Anrechnung maltesisches Quellensteuer gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. c i. V. m.
Art. 10 Abs. 4 Buchst. b DBA-Malta nicht zu gewähren (vgl. IV
C 6 – S 1301 – 18/98, BStBl I 1998, 554).
2. Wird dem Steuerpflichtigen die
Prüfungsanordnung des FA an die mit seiner Vertretung beauftragte
Steuerberatungsgesellschaft unter seinem Namen und seiner Steuernummer bekannt
gegeben, steht der Bestimmbarkeit des Adressaten der Prüfungsanordnung nicht
entgegen, dass im selben Haus mit dem Steuerpflichtigen sein namensgleicher
Vater wohnt, wenn eine Verwechselung aufgrund der schon mehrfach verwandten
eindeutigen Steuernummer des Sohnes ausgeschlossen ist.
3. Die Wirksamkeit einer
tatsächlichen Verständigung verlangt die Beteiligung des für die
Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers. Eine Vertretung durch den
Sachbearbeiter der Betriebsprüfungsstelle scheidet ebenso aus wie eine
nachträgliche Genehmigung.
Fundstelle(n): AAAAD-87421
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.07.2010 - 2 K 2269/07
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