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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 535/10

Gesetze: UStG § 19 Abs. 1, UStG § 19 Abs. 2, UStG § 2 Abs. 1 S. 2, UStG § 2 Abs. 1 S. 3, InsO § 80 Abs. 1, InsO § 89 Abs. 1, InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 36 Abs. 1 S. 1

Nur einheitliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG durch den Insolvenzverwalter bei Ausübung mehrerer unterschiedlicher unternehmerischer Tätigkeiten durch den Insolvenzschuldner zulässig

Leitsatz

1. Der Insolvenzschuldner hat auch dann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nur ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne, wenn er mehrere unterschiedliche unternehmerische Tätigkeiten ausübt, die teil der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegen und teils zum insolvenzfreien Vermögen gehören.

2. Hat der Insolvenzschuldner eine unternehmerische Tätigkeit, für die er lediglich die Verfügungsbefugnis verloren hat, weil insoweit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und hat er zudem mit Genehmigung des Insolvenzverwalters während des Insolvenzverfahrens eine weitere unternehmerische Tätigkeit aufgenommen, so kann die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG für dieses aus mehreren unternehmerischen Tätigkeiten bestehende Unternehmen nur einheitlich in Anspruch genommen werden; über die Inanspruchnahme entscheidet der Insolvenzverwalter.

3. Hat der Insolvenzverwalter durch die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen nicht von § 19 UStG Gebrauch gemacht, kann der Insolvenzschuldner also nicht für die von ihm während des Insolvenzverfahrens aufgenommene, vom Insolvenzverwalter genehmigte zusätzliche unternehmerische Tätigkeit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Fundstelle(n):
JAAAD-87418

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Sächsisches FG, Urteil v. 11.05.2010 - 2 K 535/10

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