Nur einheitliche Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung
gemäß § 19 UStG durch den Insolvenzverwalter bei Ausübung mehrerer
unterschiedlicher unternehmerischer Tätigkeiten durch den Insolvenzschuldner
zulässig
Leitsatz
1. Der Insolvenzschuldner hat auch
dann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nur ein
Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne, wenn er mehrere unterschiedliche
unternehmerische Tätigkeiten ausübt, die teil der Verfügungsbefugnis des
Insolvenzverwalters unterliegen und teils zum insolvenzfreien Vermögen gehören.
2. Hat der Insolvenzschuldner eine
unternehmerische Tätigkeit, für die er lediglich die Verfügungsbefugnis
verloren hat, weil insoweit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und hat
er zudem mit Genehmigung des Insolvenzverwalters während des
Insolvenzverfahrens eine weitere unternehmerische Tätigkeit aufgenommen, so
kann die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG für dieses aus mehreren
unternehmerischen Tätigkeiten bestehende Unternehmen nur einheitlich in
Anspruch genommen werden; über die Inanspruchnahme entscheidet der
Insolvenzverwalter.
3. Hat der Insolvenzverwalter durch
die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen nicht von § 19 UStG Gebrauch gemacht,
kann der Insolvenzschuldner also nicht für die von ihm während des
Insolvenzverfahrens aufgenommene, vom Insolvenzverwalter genehmigte zusätzliche
unternehmerische Tätigkeit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
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