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NWB BB 8/2011 S. 229

„Zuvor-Beschäftigte”: Befristete Wiedereinstellung möglich

Wenn Sie oder Ihre Mandanten einen „Zuvor-Beschäftigten” (wieder) befristet einstellen möchten, etwa weil dieser Ihnen bei der Überwindung eines temporären Engpasses helfen kann, ist das jetzt einfach möglich. Sie müssen nicht mehr befürchten, dass er zwangsweise in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden muss.

Voraussetzung ist, dass die letzte Beschäftigung des Mitarbeiters mindestens drei Jahre zurückliegt.

Praxistipp

Entscheidend für den Beginn der Drei-Jahres-Frist ist jedoch nicht das Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Betrieb, sondern das Datum des Endes des Beschäftigungsverhältnisses. Gab es z. B. eine Freistellung, können diese Termine voneinander abweichen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (vgl.

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