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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 21 | Bewirtungskosten: Unbegrenzter Abzug für Gastwirte

Steuerpflichtige, die gewerbsmäßig Personen bewirten, können nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG nicht nur 70 %, sondern 100 % ihrer Bewirtungskosten absetzen. Der BFH muss die für Gastwirte wichtige Frage beantworten, ob dies nur dann gilt, wenn es sich um Werbe- oder Probeessen handelt. Das FG Berlin-Brandenburg hatte in einem aktuellen Urteil diese Auffassung vertreten.

Zum Betriebsausgabenzug von Bewirtungskosten ist eine interessante Rechtsfrage beim Bundesfinanzhof anhängig. Der Ausgang des BFH-Verfahrens ist für die Gastwirte, Restaurantbetreiber und Hoteliers unter unseren Mandanten nicht ganz unwichtig.

Bewirtungskosten, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind, stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Sie hängen aber immer auch mit der privaten Lebensführung zusammen. Daher sind sie nur teilweise abzugsfähig – nach geltendem Recht zu 70 %. Das teilweise Abzugsverbot gilt jedoch nicht für Gastwirte, die gewerbsmäßig Personen im eigenen Lokal bewirten.

Die Ausnahmeregelung – also der volle Abzug der Betriebsausgaben – ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht uneingeschränkt anwendbar auf alle Restaurantbetreiber für alle Arte...

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