Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2223.1.1-16/5 St 32

Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach § 10b EStG bei Spenden für die Erstattung von Reisekosten für Lehrkräfte an staatlichen Schulen bei Lehr- und Schülerwanderungen

1. Bei staatlichen Schulen trägt der Staat den Personalaufwand. Der nicht zum Personalaufwand gehörende übrige Aufwand (Schulaufwand) wird von den zuständigen kommunalen Körperschaften (Aufwandsträger) getragen (vgl. Art. 3, 6, 8 Bayer. Schulfinanzierungsgesetz).

2. Im KMS vom wurden die staatlichen Schulen in Bayern über Spenden zum Personalaufwand informiert.

Bei der Erstattung von Reisekosten für Lehrkräfte bei Schülerfahrten (im Sinn der Bekanntmachung des StMUK vom „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten”) besteht künftig die Möglichkeit, das jeweilige Schulbudget durch Spenden eines Fördervereins der Schule, des Elternbeirats oder sonstiger Dritter aufzustocken.

Für die Vereinnahmung zweckgebundener Spenden zum Personalaufwand wurde ein besonderes Verfahren festgelegt. Danach teilt die Schule der jeweils zuständigen Regierung die beabsichtigte Spende mit. Die Regierung erstellt einen Überweisungsträger, der die notwendigen Informationen, insbesondere die Daten zu Name und Anschrift des Spenders/Sponsors, den Betrag der beabsichtigten Spende und den Verwendungszweck „Lehr- und Schülerwanderung” beinhaltet. Der Überweisungsträger wird dem Spender sodann übersendet. Sobald die Staatsoberkasse der Regierung den Zahlungseingang mitteilt, weist die Regierung den Spendenbetrag der begünstigten Schule (im Volksschulbereich dem Staatlichen Schulamt) zu und erhöht entsprechend das Budget. Die Überwachung der zweckgemäßen Verwendung dieser Mittel obliegt der Schulleitung.

Das Verfahren wird wie folgt beschrieben:

„Es handelt sich bei den Schülerfahrten im Sinn der Bek. des StMUK vom um einen Teil des Erziehungsauftrags nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO. Zudem kommen die Bezirksregierungen sowie auch die Schulen als qualifizierte Zuwendungsempfänger im Sinn von § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 EStG in Betracht.

Hinsichtlich der Frage, wer zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach § 10b EStG berechtigt ist, sind im Hinblick auf den tatsächlichen Fluss der Zahlungen folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

2.1 unmittelbare Überweisung an die Regierung durch private Dritte

Erfolgt die Überweisung des Spendenbetrags, der für die Durchführung von Schülerfahrten zweckbestimmt ist, durch den jeweiligen Spender/Sponsor unmittelbar an die Regierung, so ist nur die jeweilige Regierung als Zuwendungsempfänger und nicht die einzelne Schule berechtigt, die diesbezüglichen Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

2.2 Überweisung von Spendengeldern durch einen Förderverein

Werden hingegen von einem Förderverein der Schule zunächst Spendengelder von Erziehungsberechtigten und sonstigen privaten Dritten eingeworben und diese sodann lediglich zweckgebunden an die Regierung weitergeleitet, so ist in diesen Fällen allein der Förderverein zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt, nicht aber (zusätzlich) die Regierung. Die steuerrechtlich relevante Zuwendung ist in diesem Fall in der Zahlung des privaten Dritten an den Förderverein zu sehen, so dass der Förderverein als Zuwendungsempfänger im Sinn von § 10b EStG anzusehen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Förderverein vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt ist.

2.3 Überweisung von Spendengeldern durch den Elternbeirat

Im Fall der Sammlung von Spendengeldern durch den Elternbeirat ist die Frage nach dem Zuwendungsempfänger aus steuerrechtlicher Sicht differenziert zu beurteilen:

2.3.1 Werden Spendengelder durch den Elternbeirat ausschließlich für den Zweck der Aufstockung des Reisekostenbudgets eingeworben und im Auftrag der Spender unmittelbar an die Regierung weitergeleitet, so handelt der Elternbeirat schlicht als Vertreter der einzelnen Spender. Dies ist im Verwendungszweck des Überweisungsauftrags deutlich herauszustellen. Demnach ist dort entweder der Name des eigentlichen Spenders anzugeben oder auf eine Spendenliste zu verweisen, die durch den Elternbeirat im Fall von derartigen „Sammelspenden” zu erstellen und der Regierung gesondert zuzusenden ist. Da in diesem Fall keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Spendengelder seitens des Elternbeirats begründet wird, sondern diese nur im Namen der Spender überwiesen werden, ist auch in diesem Fall allein die Regierung als Zuwendungsempfänger anzusehen und berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für die einzelnen Spender – und nicht für den Elternbeirat bzw. dessen Mitglieder – auszustellen.

2.3.2 Der Sachverhalt ist jedoch aus rechtlicher Sicht anders zu beurteilen, wenn der Elternbeirat Spenden vereinnahmt, ohne dass zunächst ein konkreter Zweck bestimmt ist. Der Elternbeirat ist dann grundsätzlich in der Verwendung der Spende frei, so dass in diesem Fall nicht von einem unmittelbaren Zahlungsfluss zwischen Spender und Regierung ausgegangen werden kann. Die Regierung ist somit nicht als Zuwendungsempfänger im Sinn von § 10b EStG anzusehen. Zuwendungsempfänger – und damit zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen nach § 10b EStG berechtigt – ist hier vielmehr der Schulaufwandsträger, da davon auszugehen ist, dass die Zuwendung allgemein zur Mehrung des Schulvermögens dienen soll, soweit keine konkrete Verwendung durch den Spender festgelegt wurde. Aufgrund der dargelegten rechtlichen Komplexität im Fall der Spende „über den Elternbeirat” empfehlen wir dringend, bereitwillige Spender auf die Möglichkeit der direkten Überweisung an die Regierung zu verweisen, soweit die Zuwendung zur Aufstockung des Reisekostenbudgets verwendet werden soll.”

3. Zweckgebundene Spenden für den Schulaufwand sind über den Schulaufwandsträger abzuwickeln (vgl. Tz. 2.3.2 und ESt-Kartei § 10b Karte 9.1.1 sowie Bek. des StMUK vom zu Elternspenden (http://www.km.bayern.de/eltern/schule-und-mehr/elternbeirat. unter Bestimmungen zu Elternspenden).

Hinweis des BayLfSt:

Die bisherige Karte 9.1 ist in Karte 9.1.1 zu ändern.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2223.1.1-16/5 St 32

Fundstelle(n):
ESt-Kartei BY § 10b EStG Karte 9.1.2 - 39/2011 -
EStB 2011 S. 330 Nr. 9
CAAAD-87160