BFH Beschluss v. - II B 149/10

Umrüstung eines Pkw führt nicht zur Qualifizierung als Zugmaschine i.S. des § 3 Nr. 7 KraftStG

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 7, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

2 1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) verlangt von —vorliegend nicht gegebener— Offenkundigkeit abgesehen substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (, BFH/NV 2011, 73, m.w.N.).

3 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere hat der Kläger keine abstrakte Rechtsfrage formuliert. Er rügt im Kern die materielle Unrichtigkeit der Vorentscheidung. Solche Einwände, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können, sind für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision jedoch unbeachtlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590; vom VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980).

4 2. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Vorentscheidung an einem sog. qualifizierten, zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führenden Rechtsanwendungsfehler leidet, also willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, und vom X B 154/04, BFH/NV 2008, 1116).

5 Im Übrigen hat das Finanzgericht zu Recht entschieden, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um keine Zugmaschine handelt. Zutreffend stellt es maßgeblich darauf ab, dass das Fahrzeug des Klägers seitens des Herstellers ausschließlich als PKW angeboten wurde. Denn bei Serienfahrzeugen ist in der Regel die Konzeption des Herstellers für die Bauart bestimmend und prägt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeugs entscheidend (, BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451; vom II R 1/10, BFH/NV 2011, 1021). Eine Umrüstung, die nur die Verwendbarkeit eines Fahrzeugs als Vorspann verbessert und an der vorgegebenen Eignung zur Beförderung von Gütern nichts ändert, führt nicht zu einer Bauart, die das Fahrzeug ausschließlich oder überwiegend als zum Ziehen von Anhängern geeignet erscheinen lässt (, BFH/NV 1992, 414; in BFH/NV 2011, 1021).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1540 Nr. 9
WAAAD-87149