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Ermessensentscheidungen im Steuerrecht
Außergerichtliche und gerichtliche Überprüfung
Bei vielen Rechtsnormen sieht der Gesetzgeber für den Fall, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Rechtsnorm erfüllt sind, als Rechtsfolge keine bestimmte Maßnahme vor, sondern überlässt es dem pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung, ob und ggf. welche Maßnahme in einem bestimmten Einzelfall ergriffen werden soll. Machen Finanzbehörden von ihrem pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch, sind die daraus resultierenden Entscheidungen Ermessensentscheidungen. Für den Steuerpflichtigen besteht im Wege des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens (§§ 347 ff. AO) und im Wege der finanzgerichtlichen Klage (§§ 40, 102 FGO) die Möglichkeit, gegen getroffene Ermessensentscheidungen vorzugehen.
I. Begriff des Ermessens
Ermessen ist gegeben, wenn bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestände einer Rechtsnorm die Norm selbst keine bestimmte Rechtsfolge vorgibt und die Finanzbehörde nicht an eine Rechtsfolge bindet, sondern wenn das Gesetz der Finanzbehörde nur den Rahmen für eine Entscheidung vorgibt und ihr innerhalb dieses Entscheidungsspielraums Entscheidungsfreiheit gibt. Regelmäßig sind Rechtsnormen konditional aufgebaut, d. h. sie haben eine „Wenn-Dann-Beziehung”....