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Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts
Teil II
Teil II der Beitragsreihe „Grundzüge des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts” behandelt den Erwerb durch Vermächtnis, den Erwerb durch Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs, die Behandlung des Zugewinnausgleichs nach § 5 ErbStG sowie Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall. Teil I finden Sie in Ausgabe 4/2011 ab S. 183, NWB DokID: NWB UAAAD-78338.
[zu III.: Erwerb von Todes wegen]
3. Erwerb durch Vermächtnis
a) Zivilrecht
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch ein Vermächtnis. Ein Vermächtnis ist die vom Erblasser angeordnete Zuwendung eines Vermögensvorteils (Einzelzuwendung) im Wege eines Testaments oder Erbvertrags, i. d. R. ohne dass der Bedachte (Vermächtnisnehmer) Erbe wird (§§ 1939, 1941 i. V. m. §§ 2147 bis 2191 BGB). Mit einem Vermächtnis kann der Erbe (Hauptfall) oder auch ein Vermächtnisnehmer (Ausnahmefall) beschwert werden.
Während der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt, entsteht für den Vermächtnisnehmer (kein Erbe) nur ein schuldrechtlicher Anspruch (Forderung) gegen den Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses (§ 2174 BGB).
Andere Rechte und Pflichten entstehen beim Vermächtn...