BGH Beschluss v. - IX ZR 21/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Celle, 6 U 60/09 vom LG Stade, 4 O 296/04 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das von der Beschwerde angeführte Vorbringen hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen, wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme in den Gründen des Berufungsurteils ergibt. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO konnte das Berufungsgericht jedoch davon ausgehen, dass die Frage der Zuständigkeit durch das französische Insolvenzgericht abschließend geprüft wurde. Soweit die Beschwerde ferner eine Verkennung des Gesichtspunkts des Rechtsmissbrauchs rügt und insoweit einen symptomatischen Rechtsfehler des Berufungsgerichts annimmt, fehlt es an dem gebotenen Obersatzvergleich (vgl. , Rn. 6 zVb).

2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass die Einstellung des französischen Insolvenzverfahrens die Verfolgung von Ansprüchen der Gläubiger nicht dauerhaft ausschließe und daher eine Klage unzulässig sei, begründet die Rüge wegen mangelhafter Darlegung nicht die Zulassung der Revision.

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
NAAAD-87019