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Nachweis der Identität und Vertretungsberechtigung einer GbR bei Grundbucheintragung
Für die Eigentumsumschreibung nach Maßgabe des § 20 GBO muss auch die Identität bzw. der Fortbestand der erwerbenden GbR in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen werden. Der damit erforderliche Nachweis der Vertretungsberechtigung kann für eine bereits existierende, d. h. außerhalb des Grundbuchs gegründete GbR weder durch Eigenerklärungen der als Gesellschafter Auftretenden noch durch deren eidesstattliche Versicherung erbracht werden ().
Das hieraus resultierende praktische Dilemma einer Grundbuchsperre trotz der anerkannten Grunderwerbs- und Grundbuchfähigkeit der GbR lässt sich einstweilen nur dadurch lösen, dass für jeden Grunderwerb unmittelbar in der (notariellen) Kaufvertragsurkunde eine GbR gegründet ...