EuGH - C-195/11 P Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: AEUV Art 264 Abs 1, AEUV Art 254 Abs 6, EGV 1355/2008
Rechtsfrage
Es wird beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
(Das Gericht habe ultra petita entschieden, als es den eingeführten Antidumpingzoll vollständig für nichtig erklärt habe, obwohl die Klägerinnen des ersten Rechtszugs selbst einräumten, dass die von ihnen geforderte Anpassung nur dazu geführt hätte, dass auf ihre Erzeugnisse ein niedrigerer Antidumpingzoll erhoben würde. Daher verstoße der Tenor des angefochtenen Urteils gegen Art. 264 Abs. 1 i.V.m. Art. 254 Abs. 6 AEUV und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Nichtigerklärung der gesamten Verordnung, soweit sie die Klägerinnen des ersten Rechtszugs betreffe, stehe nicht im Verhältnis zum einzigen vom Gericht anerkannten Nichtigkeitsgrund und sei daher auch ultra petita.)
Antidumpingzoll; Nichtigerklärung; Verhältnismäßigkeit
Fundstelle(n):
GAAAD-86917