Keine steuerliche Korrektur einer Kaufpreisaufteilung bei gegensätzlichen Interessen der Vertragsparteien
Leitsatz
Haben die Vertragsparteien bei der Veräußerung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils eine Aufteilung
des Gesamtkaufpreises auf die verkauften Einzelwirtschaftsgüter vorgenommen und befinden sich unter den Einzelwirtschaftsgütern
Anteile an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S. von § 3 Nr. 40 Buchstabe b) EStG, kann die Kaufpreisaufteilung
auch dann nicht für steuerliche Zwecke korrigiert werden, wenn der vereinbarte Kaufpreisanteil für die Beteiligungen nicht
den tatsächlichen Wertverhältnissen entspricht.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 854 Nr. 14 EFG 2012 S. 63 Nr. 1 Ubg 2012 S. 555 Nr. 8 CAAAD-86898
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.02.2011 - 2 K 1903/09
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