1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO setzt die Stellung eines wirksamen Änderungsantrags vor Ablauf der Festsetzungsfrist
voraus.
2. Ein wirksamer Antrag auf Änderung einer Steuerfestsetzung nach §§ 164 Abs. 2, 171 Abs. 3 AO muss das verfolgte Änderungsbegehren
seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben, sodass die Finanzbehörde in die Lage versetzt wird,
den Änderungsantrag tatsächlich zu bearbeiten (Anschluss an , EFG 2008,
756; , BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503; vom I R 25/99, BFHE 190, 285, BStBl
II 2000, 283).
3. Ein Antrag, der nur damit begründet wird, dass eine Steuerfestsetzung "nach dem sich jetzt abzeichnenden Ergebnis aufzuheben
sein" wird, ist nicht hinreichend konkretisiert und erfüllt daher die vorgenannten Anforderungen nicht. Ein solcher Antrag
löst keine Ablaufhemmung aus.
Fundstelle(n): IAAAD-86896
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 23.06.2010 - 6 K 54/10
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