Buchführungsleistungen sind grundsätzlich keine sonstigen Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
die Einrichtung und Auswertung der Buchführung durch die Erstellung von Jahresabschlüssen sind Vorbehaltsleistungen des Steuerberaters
Leitsatz
1. Für die Anwendung des § 3a Abs. 4 UStG ist allein auf den Inhalt der ausgeführten Leistungen abzustellen. Auf den Rechnungsinhalt
kommt es nicht an.
2. Sonstige Leistungen aus der Tätigkeit als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer
oder ähnliche Leistungen anderer Unternehmer i. S. d. § 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG sind nach der insoweit gebotenen unionsrechtlichen
Auslegung nur Leistungen, die „hauptsächlich und gewöhnlich” von den genannten Berufsträgern erbracht werden. Buchführungsleistungen
gehören nicht dazu.
3. Anderes ergibt sich nicht aus § 33 S. 2 StBerG. Allein der Umstand, dass eine Tätigkeit standesrechtlich zu den zulässigen
Aufgaben der Steuerberater gehört, führt nicht dazu, dass es sich um hauptsächlich und gewöhnlich zum Beruf der Steuerberater
gehörende Tätigkeiten handelt. Jedenfalls gehört nach dem Wortlaut des § 33 S. 2 StBG nur die Hilfeleistung bei der Erfüllung
von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und
deren steuerrechtliche Beurteilung, zu den Aufgaben des Steuerberaters. Dementsprechend gehört nur die grundlegende Einrichtung
der Buchführung, die Bearbeitung schwieriger Einzelfragen und die Auswertung der Buchführung durch die Erstellung von Jahresabschlüssen
zu den den Steuerberatern vorbehaltenen Aufgaben.l
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