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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 13081/10 EFG 2011 S. 1647 Nr. 18

Gesetze: InvZulG 2005 § 2 Abs. 7, AO § 171 Abs. 10, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Behandlung mehrerer Gesellschaften als ein einheitliches verbundenes Unternehmen bei der Beurteilung des KMU-Status als Voraussetzung für eine erhöhte Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005

von unrichtigem Sachverhalt ausgehende Einstufung duch Förderbank als KMU kein Grundlagenscheid für Investitionszulage

Leitsatz

1. Zwei in demselben Markt tätige Gesellschaften, bei denen eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen die Mehrheit der Stimmrechte hält, bilden ein „Verbundenes Unternehmen” i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (– KMU-Empfehlung –, Amtsblatt der Europäischen Union v. , Nr. L 124, 36), wenn die Gesellschaften bei einer Gesamtabwägung aller Umstände aus wirtschaftlicher Sicht als Einheit handeln.

2. Allein das Fehlen von Streitigkeiten oder Interessengegensätzen zwischen den natürlichen Personen (im Streitfall: Vater und Sohn) reicht hierfür zwar nicht aus, für die Annahme eines „Verbundenen Unternehmens” ist aber andererseits auch keine rechtliche Vereinbarung durch einen Stimmrechtsbindungsvertrag oder ähnliches zwischen den natürlichen Personen erforderlich.

3. Für die Gesamtabwägung, ob mehrere Unternehmen aus wirtschaftlicher Sicht als Einheit handeln, können sowohl reine Innenbeziehungen (z. B. Gewährung von Darlehen, interne Liefer- und Leistungsbeziehungen) als auch Außenwirkungen (z. B. Gewährung von Sicherheiten, gemeinsamer Marktauftritt bei Kunden oder Lieferanten) von Bedeutung sein (im Urteilsfall: Annahme eines verbundenen Unternehmens wegen umfangreicher Liefer-, Leistungs- und Finanzierungsbeziehungen zwischen den einzelnen Unternehmen, teilweiser Identität der Geschäftsführung, erheblicher gesamtschuldnerischer Haftung der einzelnen Gesellschaften für die Verbindlichkeiten des gesamten „Verbundenen Unternehmens” sowie infolge der Erstellung freiwillig konsolidierter Jahresabschlüsse, der Einrichtung eines zentralen Vertriebs und eines einheitlichen Internetauftritts als inhabergeführtes Familienunternehmen).

4. Die bei der Gewährung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” von einer Landesbank als Gemeinschaftsaufgaben-Behörde für ein Unternehmen getroffene Einordnung als KMU ist für die Entscheidung über die erhöhte Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 jedenfalls dann kein Grundlagenbescheid, wenn die Bank in wesentlichen Punkten von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 245 Nr. 4
EFG 2011 S. 1647 Nr. 18
Ubg 2012 S. 203 Nr. 3
LAAAD-86882

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.03.2011 - 13 K 13081/10

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