Behandlung mehrerer Gesellschaften als ein einheitliches verbundenes Unternehmen bei der Beurteilung des KMU-Status als Voraussetzung
für eine erhöhte Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005
von unrichtigem Sachverhalt ausgehende Einstufung duch Förderbank als KMU kein Grundlagenscheid für Investitionszulage
Leitsatz
1. Zwei in demselben Markt tätige Gesellschaften, bei denen eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen die Mehrheit
der Stimmrechte hält, bilden ein „Verbundenes Unternehmen” i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs zur Empfehlung der
Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (– KMU-Empfehlung
–, Amtsblatt der Europäischen Union v. , Nr. L 124, 36), wenn die Gesellschaften bei einer Gesamtabwägung aller Umstände
aus wirtschaftlicher Sicht als Einheit handeln.
2. Allein das Fehlen von Streitigkeiten oder Interessengegensätzen zwischen den natürlichen Personen (im Streitfall: Vater
und Sohn) reicht hierfür zwar nicht aus, für die Annahme eines „Verbundenen Unternehmens” ist aber andererseits auch keine
rechtliche Vereinbarung durch einen Stimmrechtsbindungsvertrag oder ähnliches zwischen den natürlichen Personen erforderlich.
3. Für die Gesamtabwägung, ob mehrere Unternehmen aus wirtschaftlicher Sicht als Einheit handeln, können sowohl reine Innenbeziehungen
(z. B. Gewährung von Darlehen, interne Liefer- und Leistungsbeziehungen) als auch Außenwirkungen (z. B. Gewährung von Sicherheiten,
gemeinsamer Marktauftritt bei Kunden oder Lieferanten) von Bedeutung sein (im Urteilsfall: Annahme eines verbundenen Unternehmens
wegen umfangreicher Liefer-, Leistungs- und Finanzierungsbeziehungen zwischen den einzelnen Unternehmen, teilweiser Identität
der Geschäftsführung, erheblicher gesamtschuldnerischer Haftung der einzelnen Gesellschaften für die Verbindlichkeiten des
gesamten „Verbundenen Unternehmens” sowie infolge der Erstellung freiwillig konsolidierter Jahresabschlüsse, der Einrichtung
eines zentralen Vertriebs und eines einheitlichen Internetauftritts als inhabergeführtes Familienunternehmen).
4. Die bei der Gewährung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” von einer
Landesbank als Gemeinschaftsaufgaben-Behörde für ein Unternehmen getroffene Einordnung als KMU ist für die Entscheidung über
die erhöhte Investitionszulage nach § 2 Abs. 7 InvZulG 2005 jedenfalls dann kein Grundlagenbescheid, wenn die Bank in wesentlichen
Punkten von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 245 Nr. 4 EFG 2011 S. 1647 Nr. 18 Ubg 2012 S. 203 Nr. 3 LAAAD-86882
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.03.2011 - 13 K 13081/10
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