Dem Betreiber einer inhabergeführten Gaststätte von den Gästen gewährte Trinkgelder gehören zum umsatzsteuerlichen Entgelt
Leitsatz
1. Die dem Betreiber einer inhabergeführten Gaststätte von seinen Gästen gewährten freiwilligen Trinkgelder sind als Entgelt
in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen.
2. Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien nur vertraglich
vereinbarte Vergütungen, im Bereich der Gastronomie mithin die in der Speisekarte ausgewiesenen Preise, nicht hingegen freiwillige
Trinkgelder, die kein zusätzliches Entgelt darstellten, sondern eine „besondere Art von Geschenk”, ist nicht zu folgen. Eine
derartige Auslegung ist insbesondere nicht durch vorrangiges Europarecht geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2011 S. 758 BAAAD-86881
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Sächsisches FG, Urteil v. 09.03.2011 - 4 K 1932/10
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