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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1932/10

Gesetze: UStG § 10 Abs. 1 S. 2 EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a EGRL 112/2006 Art. 73

Dem Betreiber einer inhabergeführten Gaststätte von den Gästen gewährte Trinkgelder gehören zum umsatzsteuerlichen Entgelt

Leitsatz

1. Die dem Betreiber einer inhabergeführten Gaststätte von seinen Gästen gewährten freiwilligen Trinkgelder sind als Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einzubeziehen.

2. Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien nur vertraglich vereinbarte Vergütungen, im Bereich der Gastronomie mithin die in der Speisekarte ausgewiesenen Preise, nicht hingegen freiwillige Trinkgelder, die kein zusätzliches Entgelt darstellten, sondern eine „besondere Art von Geschenk”, ist nicht zu folgen. Eine derartige Auslegung ist insbesondere nicht durch vorrangiges Europarecht geboten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2011 S. 758
BAAAD-86881

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Sächsisches FG, Urteil v. 09.03.2011 - 4 K 1932/10

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