Festsetzungsverjährung sowie Treu und Glauben bei Aufhebung
eines ersten Haftungsbescheids und Erlass eines erneuten Haftungsbescheids
gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH betreffend Umsatzsteuerfestsetzungen
gegenüber der GmbH
Einwendungen des Haftungsschuldners gegen
der Haftung zugrunde liegenden Steuerfestsetzungen nach Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners
Substantiierungspflicht des Haftungsschuldners bei Berufung auf den
Grundsatz der anteiligen Tilgung
Haftungsbegrenzung nur durch
schriftliche Aufgabenteilung zwischen Geschäftsführern
Leitsatz
1. Eine Anlaufhemmung der
Festsetzungsfrist in Bezug auf den Haftungsschuldner (hier: Geschäftsführer der
GmbH) tritt auch dann ein, wenn dieser aufgrund der Vorschrift des § 34 AO
zwecks Erfüllung steuerlicher Pflichten eines anderen (hier: der GmbH) zur
Abgabe von Steueranmeldungen verpflichtet ist.
2. Ein Geschäftsführer einer GmbH,
der als Haftungsschuldner für Steuerverbindlichkeiten der GmbH in Anspruch
genommen worden ist, ist nicht mit Einwendungen gegen die gegenüber der GmbH
festgesetzten Steuern nach § 166 AO ausgeschlossen, wenn er aufgrund der
zwischenzeitlichen Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das
Vermögen der GmbH nicht mehr befugt war, gegen die der Haftung zugrunde
liegenden, gegenüber der GmbH ergangenen Steuerbescheide Einspruch einzulegen.
Dieser Umstand enthebt den Geschäftsführer aber nicht der Obliegenheit, im
Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides substantiierte
Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen vorzutragen.
3. Beruft sich der Geschäftsführer
auf den Grundsatz der anteiligen Tilgung, wonach er rückständige Umsatzsteuern
der GmbH nur in ungefähr dem gleichen Verhältnis hätte können und müssen wie
die Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber anderen Gläubigern, so dass nur eine
Haftung in Höhe eines bestimmten Teils der Umsatzsteuerschulden der GmbH in
Betracht komme, so muss er die Voraussetzungen hierfür substantiiert darlegen.
4. Nach Rücknahme eines ersten
Haftungsbescheids ist das FA insbesondere dann nicht aus
Vertrauensschutzgesichtspunkten am Erlass eines erneuten Haftungsbescheids
wegen derselben gegenüber der GmbH ergangenen Steuerfestsetzungen gehindert,
wenn zwischenzeitlich eine Außenprüfung bei der GmbH betreffend diese
Steuerfestsetzungen stattgefunden hat und infolge der dabei getroffenen
Feststellungen anschließend ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer
eingeleitet werden musste.
5. Einer internen Aufgabenverteilung
zwischen mehreren Geschäftsführern kommt eine haftungsbegrenzende Wirkung nur
dann zu, wenn die nähere Ausgestaltung der Aufgabenzuweisungen vor Aufnahme der
Geschäftsführertätigkeit klar und eindeutig schriftlich festgelegt worden ist.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.09.2010 - 12 K 154/06
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