Gesetze: AO § 227 Abs. 1
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g
EG Art. 234 Abs. 3
Erlass von gegen einen selbstständigen Krankenpfleger festgesetzter Umsatzsteuer
eindeutige und offensichtiche Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung
Beurteilung „ex ante”
Vorlagepflicht zum EuGH
Leitsatz
1. Bestandskräftig festgesetzte Steuern können nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung
offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen
deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.
2. Die Frage, ob eine Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist, ist aus einer „ex-ante-Betrachtung” zu
beurteilen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt.
3. Bis zum Ergehen des Vorlagebeschlusses des BFH in der Rechtssache „Ambulante Pflegedienste Kügler GmbH” im Jahr 2000 war
die Festsetzung von Umsatzsteuer gegen einen selbstständigen Krankenpfleger als Betreiber einer Pflegestation für Hauskrankenpflege
nicht in dem Sinne offensichtlich und eindeutig unrichtig, dass die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung „gleichsam ohne
jede rechtliche Prüfung ins Auge springen” musste.
4. Eine Pflicht zur Vorlage durch das letztinstanzliche nationale Gericht besteht nur dann, wenn dieses Gericht eine Entscheidung
des EuGH für erforderlich hält. Die Frage der Erforderlichkeit ist nach denselben Maßstäben zu beurteilen wie bei dem unmittelbar
auf § 227 AO gestützten Erlassanspruch, da es auch hier um eine auf besonderen Umständen beruhende, ausnahmsweise zu treffende
Billigkeitsentscheidung geht.
Fundstelle(n): KAAAD-86878
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.06.2010 - 5 K 2292/06 B
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