Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 U 1533/10

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wird einem Schüler unmittelbar vor Beginn des Unterrichts schwindelig und begibt er sich deshalb in den Waschraum der Toilette, um sich zu erfrischen, steht er im Waschraum der Toilette unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII.

2. Ein Unfallereignis ist zu bejahen, wenn der Versicherte durch einen Sturz auf ein Waschbecken prallt und sich dadurch u.a. eine Platzwunde zuzieht; ob der Sturz durch eine innere Ursache ausgelöst wurde, ist insoweit unerheblich (s. aber nachfolgend 3.).

3. Ist neben der versicherten Tätigkeit eine innere Ursache - hier Kreislaufkollaps in Ausweitung des Schwindelanfalles - nachgewiesen, fehlt es an der für die Annahme eines Arbeitsunfalles erforderlichen ""Unfallkausalität"", wenn sich keine Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit auf die körperinneren Vorgänge feststellen lassen; in diesem Fall kommt der inneren Ursache überragende Bedeutung für den Unfall zu.

4. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Unfall in seiner Art und Schwere durch die Beschaffenheit der Unfallstelle bedingt war; dies ist bei einem Sturz auf ein Waschbecken zu verneinen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAD-86833

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.06.2011 - L 10 U 1533/10

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen