1. Wird einem Schüler unmittelbar vor Beginn des Unterrichts schwindelig und begibt er sich deshalb in den Waschraum der Toilette, um sich zu erfrischen, steht er im Waschraum der Toilette unter Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII.
2. Ein Unfallereignis ist zu bejahen, wenn der Versicherte durch einen Sturz auf ein Waschbecken prallt und sich dadurch u.a. eine Platzwunde zuzieht; ob der Sturz durch eine innere Ursache ausgelöst wurde, ist insoweit unerheblich (s. aber nachfolgend 3.).
3. Ist neben der versicherten Tätigkeit eine innere Ursache - hier Kreislaufkollaps in Ausweitung des Schwindelanfalles - nachgewiesen, fehlt es an der für die Annahme eines Arbeitsunfalles erforderlichen ""Unfallkausalität"", wenn sich keine Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit auf die körperinneren Vorgänge feststellen lassen; in diesem Fall kommt der inneren Ursache überragende Bedeutung für den Unfall zu.
4. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Unfall in seiner Art und Schwere durch die Beschaffenheit der Unfallstelle bedingt war; dies ist bei einem Sturz auf ein Waschbecken zu verneinen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-86833
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.06.2011 - L 10 U 1533/10
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