Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auslandsdienst- und -fortbildungsreisen im Lohnsteuerrecht
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAD-86762 Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierzu zählen auch beruflich veranlasste Reiseaufwendungen.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Kosten für Auslandsdienst- und -fortbildungsreisen als Werbungskosten
[i]Gesamte Kosten sind Werbungskosten Auslandsdienst- und -fortbildungsreisen, denen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, sind in der Regel ausschließlich der Erwerbssphäre zuzuordnen. Selbst wenn solche Reisen in mehr oder weniger großem Umfang auch zu privaten Unternehmungen genutzt werden, sind die gesamten Kosten einer solchen Reise als Werbungskosten zu berücksichtigen. [i]Ausnahme: Schwerpunkt ist Verfolgung privater Reiseinteressen Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildet. Aber auch (Auslands-)Reisen, denen ein konkreter Bezug zur beruflichen Tätigkeit fehlt (Informations- und Bildungsreisen, Gruppenreisen zu Studienzwecken oder der Besuch von Tagungen und Kongressen), können ebenfalls in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn die berufliche Veranlassung der Reise bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen, wie z. B. Erholung, B...