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Zivilprozessrecht | Befugnis der GbR zum geschäftsmäßigen Einzug von Forderungen
Die im Gesellschaftsvertrag einer GbR enthaltene Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen ihrer Gesellschafter ist bei Anwendbarkeit des mit Ablauf des außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetzes nichtig (Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, § 134 BGB). Macht die GbR einen entsprechende Anspruch im eigenen Namen prozessual geltend, so ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis (§ 51 ZPO) unzulässig.
Nach dem Rechtsberatungsgesetz war jede geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, erlaubnispflichtig. Geschäftsmäßigkeit erforderte dabei lediglich eine selbständige Tätigkeit und die generelle Wiederholungsabsicht, wobei es unerheblich war, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausg...