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Erbrecht | Weite Auslegung der Strafklausel bei Rechtsmitteln des Pflichtteilsberechtigten gegen gemeinschaftliches Testament
Eine Pflichtteilsstrafklausel kann auch dann eingreifen, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments insgesamt geltend macht und nicht nur seinen Pflichtteil nach dem ersten Erbfall fordert. Im Streitfall hatte ein Ehepaar testamentarisch verfügt: „Gesetzlich vorgesehene Pflichterbteile verbleiben im Eigentum des überlebenden Ehepartners. Pflichtanteilsberechtigte verzichten auf ihre Ansprüche. Sollte ein Pflichtteilsberechtigter seinen Erbteil fordern, wird er auch nach dem Tod des zweiten Erblassers auf den dann entstehenden Pflichtanteil beschränkt.” Nach dem Tod der Mutter wandte sich eine der beiden Töchter (erfolglos) gegen die Erteilung des vom Vater beantragten Erbscheins, der ihn als Alleinerben auswies. Durch notarielles Testament durfte s...