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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerbefreiung für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach SGB III
Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person abgeschlossene Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Bestimmte Maßnahmen der Arbeitsförderung fallen gemäß den (BStBl 2010 I S. 1375) und v. (BStBl 2011 I S. 233) unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. Die Maßnahmenträger werden in der Regel durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 SGB II beauftragt bzw. sind durch fachkundige Stellen nach § 85 SGB III als Träger einer beruflichen Weiterbildung zugelassen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder...